Schülerbeförderungskosten

Schülerbeförderungskosten: Klage eingereicht!

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mittlerweile festgestellt, dass die am 21. Dezember eingereichte Klage eine "grundsätzliche Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung besteht" erfordert. Damit wird das Urteil für alle Eltern in Baden-Württemberg interessant.

Aktuelle Informationen unter: http://www.elternrechte-bw.de

Kostenfreiheit würde vermutlich bedeuten (nur wenn gerichtlich so festgestellt):
- bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 und
- bei einer Mindestentfernung zwischen Wohung und Schule von 3 Kilometern. Ausnahmen, siehe derzeit gültige Satzung unter:
http://www.kreis-tuebingen.de/site/LRA-Tuebingen-Internet-Root/get/params_E-1802479356/10943912/satzung_erstattung_schuelerbefoerderungskosten_gueltig_ab_01.08.2015.pdf

Bei wichtigen Fragen wenden Sie sich bitte an die Elterninitiative (und deren Anwälte). Die Elterninitiative bittet gleichzeitig auch um Spenden und es wäre zielführend und wichtig, dass Sie vielleicht einen kleineren Geldbetrag spenden (Vorschlag: 10 - 25 Euro). Spenden sind aber absolut freiwillig! Die Gesamtkosten sind erheblich, d.h. die Elterninitiative ist auf Spenden angewiesen.

Erklärung eines Zahlungsvorbehalts

Bitte melden Sie sich bei der Elterninitiative um weitere Informationen zur Zahlung unter Vorbehalt zu erhalten (hier ein Infobrief der Elterninitiative). Anschließend erhalten Sie einen Musterbrief, den Sie ausfüllen und an das Landratsamt und den Beförderer (=Zahlungsempfänger) senden müssen. D.h. in jedem Fall sind pro Familie/Erklärung des Zahlungsvorbehaltes zwei Briefe notwendig (Einwurfeinschreiben werden empfohlen).

Aufgabenträger (für Schulen im Landkreis Tübingen, auch wenn Sie außerhalb des Landkreises wohnen) = Landkreis Tübingen
Adresse = Landkreis Tübingen, Abt. 43 / Schülerbeförderung, Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen.
Beförderer/Zahlungsempfänger (Listenverfahren):
für Tübingen = Stadtwerke Tübingen GmbH / Schülerbeförderung,  Eisenhutstraße 6, 72072 Tübingen
für Ammerbuch = RAB ZugBus. KundenCenter Tübingen, Europastraße 63, 72072 Tübingen
für Dettenhausen = Regiobus Stuttgart, Niederlassung Böblingen, Calwer Straße 28, 71034 Böblingen
für Kusterdingen = RAB ZugBus, KundenCenter Tübingen, Europastraße 63, 72072 Tübingen
für Kirchentellinsfurt = DB Regio / RAB ZugBus, KundenCenter Tübingen, Europastraße 63, 72072 Tübingen

 

Rechtsgutachten zu den Schülerbeförderungskosten in Baden-Württemberg

Auf einer Pressekonferenz in Stuttgart wurde am 29. April das Gutachten zur Frage "Besteht in Baden-Württemberg ein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten?" vorgestellt. Anwesend waren, neben den beiden Gutachtern (Prof. Dr. Würtenberger und Dr. Würtenberger), Stephan Ertle und Dr. Brigitte Reuther (Elterninitiative "Eltern für Elternrechte"). Ein kurzer SWR-Fernsehbeitrag wurde am gleichen Tag um 18:00 ausgestrahlt.

Kurze Einführung zum Thema Schülerbeförderung

In Baden-Württemberg erfolgt die Erstattung der Schülerbeförderungskosten per Satzung durch die Land- und Stadtkreise, die i.d.R. einen Eigenanteil der Eltern vorsieht. Dies bedeutet für Familien mit zwei Kindern oft eine zusätzliche finanzielle Belastung von 700 – 1.000 Euro jährlich für Schülermonatskarten, was einem “Schulgeld durch die Hintertür“ gleichkommt. Dem GEB der Tübinger Schulen sind Fälle bekannt, in denen Familien mit zwei Kindern in der Sekundarstufe 1  über 2000 Euro jährlich für die Schülerbeförderung ihrer Kinder bezahlen.
Schicken Eltern ihre Kinder nicht auf die nächst gelegene Schule, müssen sie oft  erhebliche Mehrkosten pro Kind und Schuljahr in Kauf nehmen. Aus sachlogischen Gründen ist davon auszugehen, dass Eltern eine solche Entscheidung treffen, um ihren Kindern den Besuch einer ihren Anlagen und Bedürfnissen entsprechenden Schule zu ermöglichen.
Dem GEB der Tübinger Schulen sind Fälle bekannt, in denen Familien mit zwei Kindern – durch die Schulwahl – jährliche Mehrkosten in Höhe von über 700 Euro pro Kind entstehen.
In Artikel 11 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg steht:

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

In den angrenzenden Bundesländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz übernimmt der Staat (durch entsprechende Landeszuschüsse) für die Schüler/innen der Primarstufe und der Sekundarstufe 1 die Schülerbeförderungskosten (siehe Hessen: SchulG §161, Rheinland-Pfalz: SchulG §69, Bayern: Schulwegkostenfreiheitsgesetz). Darüber hinaus gilt für die Schülerbeförderungskosten in Bayern seit dem Jahr 2000 eine Familienbelastungsgrenze in Höhe von aktuell 420 Euro je Schuljahr (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz + Schülerbeförderungsverordnung). Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der Freizeit bieten viele bayerische Verkehrsbetriebe ergänzende, kostengünstige Freizeitkarten an.

Das Gutachten

Das Gutachten verdeutlicht auf insgesamt 54 Seiten die Rechtswidrigkeit der erhobenen Eigenanteile während der schulpflichtigen Zeit. Die sachlogischen Begründungen der Ausführungen sind auch für Laien oft nachvollziehbar. Eine Zusammenfassung finden Sie auf den Seiten 52-54 (Gutachten im PDF-Format).

Im Rechtsgutachten zu der Frage des Erstattungsanspruches der Schülerbeförderungskosten werden die Konsequenzen der Eigenanteile wie folgt beschrieben:
1. Die Kosten für die Beförderung zur Schule setzen einen “negativen Anreiz“ hinsichtlich einer für das Kind pädagogisch richtigen Schulwahl, d.h. eine seiner Begabung entsprechende Bildung und Erziehung. “Erst recht wäre das Kindeswohl missachtet, wenn Eltern wegen der Beförderungs-kosten überhaupt davon absehen würden, ihrem Kind den Besuch einer pädagogisch für ihr Kind richtigen Schule zu ermöglichen“ (Gutachten, Seite 4).
2. “Das Recht auf eine Freistellung von den Beförderungskosten zur Schule ist unmittelbar aus Art. 11 Abs. 1 LV ableitbar. (12) Die ältere Rechtsprechung des VGH BW entfaltet keine gegenteilige Präjudizwirkung, da sie sich nicht mit den völkerrechtlichen Vorgaben betreffend des Rechts auf Ausbildung befasst hat. (13) Davon abgesehen leidet diese Rechtsprechung - in der die Erstattung der Schülerbeförderungskosten verweigert wurde - an schwerwiegenden Begründungsdefiziten.“ (Gutachten, Seite 53f.)

Die Gutachter

Die Elterninitiative "Eltern für Elternrechte in Baden-Württemberg" hatte eine Stuttgarter Kanzlei mit der Gutachtenerstellung beauftragt. Dies wurde von Prof. Dr. Thomas Würtenberger und (dem gleichnamigen) Dr. Thomas Würtenberger verfasst. Prof. Dr. Thomas Würtenberger war bis 2010 (Emeritierung) Professor für Staatsrecht an der Universität Freiburg. Seit 2014 ist er als Anwalt im Verfassungsrecht tätig. Er ist regelmäßig Gutachter in Sachen Verfassungsrecht, Parlamentsrecht sowie zu Fragen der inneren Sicherheit und für ausländische Regierungen bei Verfassungsreformen.
Dr. Thomas Würtenberger ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er wird regelmäßig tätig bei verfassungs- und grundrechtlichen Fragestellungen. Er ist regelmäßig für seine Mandanten in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg tätig. Weitere Informationen über die Gutachter sind erhältlich unter http://www.wuertenberger-legal.de/.

Bitte um Spenden

Die Kanzlei hat ihre Arbeit zur vollsten Zufriedenheit der Eltern geleistet und ein sehr überzeugendes Gutachten erstellt. Jetzt benötigt die Elterninitiative dringend Spenden. Jeder Euro zählt, die Elterninitiative rechnet fest mit der gelebten Solidarität aller Eltern mit denjenigen, die wirklich knapp bei Kasse sind und die mit ihren Kindern im bestehenden intransparenten und nun auch nachgewiesenermaßen nicht verfassungskonformen System durch's Raster fallen und hohe Eigenanteile zahlen müssen. Sollten zu viele Spenden eingehen, bzw. nicht alle Gelder verwendet werden müssen, da es vielleicht zu einer politischen und keiner gerichtlichen Lösung kommt wird der Überschuss der Elternstiftung - zur weiteren Verwendung für alle Eltern im BW - überlassen.

Spendenaufruf der Elterninitiative
Spendenbescheinigung

Danksagung!

Der GEB der Tübinger Schulen möchte sich an dieser Stelle insbesondere bei Herrn Stephan Ertle (Leutkirch) und Frau Dr. Brigitte Reuther (Bad Waldsee) für ihr langjähriges Engagement bei allen Fragen zur Schülerbeförderung herzlich bedanken. Ohne dieses Engagement gäbe es kein Rechtsgutachten und ohne das Rechtsgutachten hätten die Familien, die durch die hohen Eigenanteilen direkt oder indirekt Nachteile erfahren, keine realistische Aussicht auf eine zeitnahe Verbesserung der Rahmenbedingungen. Von größter Bedeutung ist jetzt, dass §11 der Landesverfassung endlich ernst genommen wird.


Webseite zuletzt aktualisiert am: 21. Februar 2016