Lernmittelfreiheit

"Unterricht und Lernmittel in öffentlichen Schulen sind unentgeltlich."
Artikel 14 (2) der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Seit dem 1.1.2018 gilt die Lernmittelfreiheit an allen Tübinger Schulen. Trotz der Erhöhung der Schulbudgets im Haushaltsjahr 2018 und einem Inflationsausgleich für 2018 (+ 2%) im Haushaltsjahr 2019 hatten viele Schulen, bedingt durch den Wegfall der Zuzahlungen der Eltern, weniger Geld als 2017 zur Verfügung.

Der GEB der Tübinger Schulen setzt sich weiterhin dafür ein, dass

  • die allgemeine Inflationsrate der vergangenen Jahre bei den Schulbudgets aller Schularten vollständig ausgeglichen wird (plus Dynamisierung)
  • alle Schulen über ein ausreichend hohes Schulbudget verfügen, u.a. für unterrichtsbegleitende Exkursionen ("außerschulische Lernorte"), innovative Projekte, die Entwicklung neuer Unterrichtskonzepte, u.v.m.

Wenn der Haushalt in der Schulkonferenz besprochen wird, können die Elternvertreter darauf hinweisen, dass die Schulleitungen genau dokumentieren sollten, welche Anschaffungen sie nicht tätigen konnten, damit sie dies der Stadt rückmelden können. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Ausgaben an dem zur Verfügung stehenden Budget orientieren und es dementsprechend oft kaum möglich ist konkret zu sagen, welche Anschaffungen nicht möglich sind. Dies wäre nur möglich, wenn tatsächlich alle pädagogisch sinnvollen und notwendigen Anschaffungswünsche dokumentiert würden (diverse Anschaffungen oder Exkursionen werden aber, wegen des dafür nicht vorhandenen Budgets, erst gar nicht geplant/beantragt).

Allgemeine Informationen zur Lernmittelfreiheit: Präsentation vom 4.12.2023 (ARGE Tübingen)